Um den Erwerbsanreiz aufrecht zu erhalten, seien flankierende Massnahmen nötig, die zum einen in direkten Vorgaben (z.B. die Anforderungen an eine Mindesterwerbstätigkeit) bestehen; zum anderen könne der Effekt durch eine entsprechende Ausgestaltung der Leistungen oder eine nur teilweise Anrechnung des Erwerbseinkommens gemindert werden. Vorausgesetzt werde ein entsprechendes Mindesteinkommen, wobei auf das Bruttoerwerbseinkommen (ohne Abzüge) abzustellen sei. Das effektive Einkommen, das das hypothetische übersteige, werde bis zu einem bestimmten Grenzbetrag nur zu 80% angerechnet.