Sie sind aber für sich allein nicht geeignet, direkt auf den Rechtssinn einer Gesetzesbestimmung schliessen zu lassen, weil das Gesetz sich mit seinem Erlass von seinen Schöpfern löst und ein eigenständiges Dasein entfaltet. Schliesslich sind die Materialien als Auslegungshilfe nicht dienlich, wenn sie keine klare Antwort geben (BGE 126 V 439; BGE 125 V 131; BGE 124 V 190). c) § 85bis Abs. 1 lit. c SG umschreibt die hier strittige Voraussetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien bei Familien mit zwei erwachsenen Personen wie folgt: «Sie erzielen ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 30'000.00».