ARV 2001 S. 166). b) Bei der Auslegung von Gesetzen wird von Rechtsprechung und Lehre keiner Auslegungsmethode (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische) ein grundsätzlicher Vorrang zuerkannt. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf aber der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 128 I 40; BGE 124 V 189; vgl. BGE C 77/04 vom 24. Dezember 2004). Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich alleine nicht entscheidend.