Im vorliegenden Fall liegt einzig im Streit, was unter dem Begriff «Bruttoeinkommen» nach § 85bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1 [in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung]) zu verstehen ist. Auf die weiteren Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs auf Familien-Ergänzungsleistungen i.S. von § 85bis Abs. 1 SG ist, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen, nicht näher einzugehen. 5.a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen.