Mittels Verfügung lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) ab, weil die Versicherte das erforderliche Mindesteinkommen nicht erziele. Die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung der Ausgleichskasse aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf neu entscheide. Aus den Erwägungen: 4. Im vorliegenden Fall liegt einzig im Streit, was unter dem Begriff «Bruttoeinkommen» nach § 85bis Abs. 1 lit.