SOG 2010 Nr. 27 § 85bis Abs. 1 lit. c SG. Aufgrund dieser Bestimmung haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie u.a. – wie im vorliegenden Fall bei einer Familie mit zwei erwachsenen Personen mit einem Kind unter drei Jahren – ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 30'000.00 erzielen. Taggelder der Arbeitslosenversicherung stellen dabei kein Erwerbseinkommen dar und haben für die Ermittlung des für die Anwendung von § 85bis Abs. 1 lit. c SG massgebenden Mindesteinkommens unberücksichtigt zu bleiben. Sachverhalt: Die Versicherte meldete sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum «Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien» an.