{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-88_2010-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113784&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31f2d4faa71c9b66d84c666a4622cbd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:30", "Checksum": "839689b933ea05ebf32d92144eb17d69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88\nRegeste:\nFamilienergänzungsleistungen\n\n\nc) Die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen orientiert sich an den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Es erscheint daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog anzuwenden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend. Der angefochtene Entscheid entspricht also der für den Regelfall geltenden Normierung. Art. 23 Abs. 4 ELV sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger Ausnahmetatbestand – allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen – ist auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen, handelt es sich doch hier wie dort um staatliche Zuschüsse, die den laufenden Bedarf abdecken und deshalb auch den aktuellen Verhältnissen entsprechen sollen. Die Beschwerdegegnerin hätte der Versicherten daher Gelegenheit bieten müssen, ihre Behauptung, der Ehepartner verdiene nun mehr als CHF 30'000.00 pro Jahr, zu belegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie in diesem Punkt ergänzende Abklärungen vornehme.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 30.11.2010 (VSBES.2010.88)"}