{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-88_2010-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113784&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31f2d4faa71c9b66d84c666a4622cbd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:30", "Checksum": "839689b933ea05ebf32d92144eb17d69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88\nRegeste:\nFamilienergänzungsleistungen\n\n\nd) Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem historischen Auslegungselement, dem bei diesem erst seit 1. Januar 2010 geltenden Gesetz besondere Bedeutung zukommt, dass im Rahmen der Gesetzgebung das «Bruttoeinkommen» gemäss § 85bis Abs. 1 lit. c SG im Sinne eines Erwerbseinkommens verstanden worden ist. Die übrigen Auslegungselemente vermitteln keine anderslautenden Erkenntnisse. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob die hier strittigen Leistungen (Arbeitslosenentschädigung und, sofern relevant, Taggelder der Unfallversicherung) als Erwerbseinkommen zu gelten haben.\ne) Die Ergänzungsleistungen für Familien sind von ihrer Struktur her den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gemäss der Bundesgesetzgebung nachgebildet. Es rechtfertigt sich daher, für die Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens die zum ELG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. In diesem Bereich ist die Qualifikation bestimmter Zuflüsse als Erwerbseinkünfte deshalb relevant, weil solche nur teilweise als (anspruchsschmälernde) Einnahmen angerechnet werden, während die übrigen Einkünfte vollumfängliche Berücksichtigung finden (vgl. Art. 11 Abs. 1 ELG). Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung gelten in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbseinkünfte, sondern fallen unter die Kategorie «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Einkünfte» gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (vgl. BGE 119 V 271; BGE P 64/03 vom 27. Februar 2004; Rz 2088 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL]). Ob in Bezug auf die kantonalen Familienergänzungsleistungen anders zu entscheiden ist, wenn es sich um Taggelder handelt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als Ersatz für die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bezogen werden (vgl. Art. 324a Abs. 4 und Art. 324b OR), muss vorliegend nicht entschieden werden, beruhen doch die hier strittigen Taggelder der Arbeitslosenversicherung definitionsgemäss nicht auf einem Arbeitsverhältnis. Sie stellen daher kein Erwerbseinkommen dar und haben für die Ermittlung des für die Anwendung von § 85bis Abs. 1 lit. c SG massgebenden Mindesteinkommens unberücksichtigt zu bleiben.\nf) Die Beschwerdeführerin lässt in der\nergänzenden Stellungnahme (...) ausführen, gemäss Ziffer 7 des Merkblattes der\nBeschwerdegegnerin «Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» (...) würden\nbestimmte Einkünfte nicht als Einkommen angerechnet. Die\nArbeitslosenentschädigung finde in der dortigen Aufzählung keine Erwähnung;\ndaraus ergebe sich, dass sie als Einkommen zu berücksichtigen sei (...). Diese\nArgumentation überzeugt jedoch nicht, denn die gesetzliche Regelung arbeitet\nmit zwei verschiedenen Einkommensgrössen: Die eine betrifft das für die\nAnspruchsberechtigung erforderliche Mindesteinkommen gemäss § 85bis\nAbs. 1 lit. c SG, die andere das Einkommen im Rahmen der anrechenbaren\nEinnahmen gemäss\n§ 85sexies SG, die für die Berechnung der Leistung zu\nberücksichtigen sind. Das Merkblatt der Beschwerdegegnerin umschreibt die\neinkommensmässigen Voraussetzungen des Anspruchs in Ziffer 3. Dort ist von\neinem «Bruttoeinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit»\ndie Rede. Die Formulierung im Merkblatt stimmt also mit der von der\nBeschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren geäusserten Rechtsauffassung\nüberein. Demgegenüber beziehen sich die von der Beschwerdeführerin angerufenen\nZiffern 6 und 7 des Merkblatts klarerweise auf die Einnahmen, die im Rahmen der\nBerechnung des Anspruchs berücksichtigt werden respektive unberücksichtigt\nbleiben. Das Merkblatt ist daher nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin\nzu stützen.\ng) Ohne Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ist das erforderliche Einkommen von CHF 30'000.00 (unabhängig von der Behandlung der Unfalltaggelder) im Jahr 2009 nicht erreicht worden. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich daher in diesem Punkt nicht beanstanden.\n7.a) Wie im Einspracheentscheid festgehalten wird, hat die Versicherte ausserdem geltend gemacht, ihr Ehepartner sei seit Anfang 2010 vollzeitlich erwerbstätig und werde sicher mehr als CHF 30'000.00 pro Jahr verdienen. Es stellt sich die Frage, ob diesem Argument, das die Beschwerdegegnerin nicht geprüft hat, Bedeutung zukommt.\nb) § 85bis SG äussert sich nicht zur Frage nach dem für die Einkommensbemessung massgebenden Zeitraum. Ebenso wenig existieren Vollzugsbestimmungen auf Verordnungsebene. Auch den Materialien lässt sich dazu nichts entnehmen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, massgebend sei der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009, ohne dies aber zu begründen."}