{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-88_2010-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113784&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31f2d4faa71c9b66d84c666a4622cbd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:30", "Checksum": "839689b933ea05ebf32d92144eb17d69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88\nRegeste:\nFamilienergänzungsleistungen\n\n\n6.a) Am 14. Dezember 2005 beschloss der Kantonsrat (KRB SGB 118/2005 PB 23), den Legislaturplan 2005 – 2009 mit einem Planungsbeschluss unter dem politischen Schwerpunkt 4 «Soziale Sicherheit bedarfsgerecht gewährleisten» zu erweitern. So gehörten insbesondere viele junge Familien in das Segment der «working poor», denen Gefahr drohe, Sozialhilfeempfänger zu werden. Mit einer gezielten Ergänzungsleistung (analog der EL bei den Rentnern und Rentnerinnen) könne dies im Sinne einer präventiven Massnahme verhindert werden. In der Folge wurde ein entsprechendes Konzept erarbeitet, das der Regierungsrat in Form einer Gesetzesvorlage mit Botschaft und Entwurf vom 1. Dezember 2008 dem Kantonsrat unterbreitete. In der Botschaft wird ausgeführt, es sollten wirtschaftlich- bzw. einkommensschwache Familien mittels Ergänzungsleistungen unterstützt und die verfügbaren Einkommen auf ein Niveau angehoben werden, das die Armutsgrenze überschreite. Hauptzielgruppe sollten dabei bewusst Familien sein, die ein Erwerbseinkommen erzielen, das jedoch ihr Existenzminimum nicht zu decken vermöge (sog. «working poor»). Um den Erwerbsanreiz aufrecht zu erhalten, seien flankierende Massnahmen nötig, die zum einen in direkten Vorgaben (z.B. die Anforderungen an eine Mindesterwerbstätigkeit) bestehen; zum anderen könne der Effekt durch eine entsprechende Ausgestaltung der Leistungen oder eine nur teilweise Anrechnung des Erwerbseinkommens gemindert werden. Vorausgesetzt werde ein entsprechendes Mindesteinkommen, wobei auf das Bruttoerwerbseinkommen (ohne Abzüge) abzustellen sei. Das effektive Einkommen, das das hypothetische übersteige, werde bis zu einem bestimmten Grenzbetrag nur zu 80% angerechnet. Die Ergänzungsleistung erfolge somit auch hier analog zum System der EL zur AHV/IV (Ergänzungsleistung zu einer Rente), nämlich als Ergänzung zu einem bereits vorhandenen Einkommen. Damit solle insbesondere verhindert werden, dass die Unterstützung einkommensschwacher Familien zu einer verkappten Sozialhilfeleistung ausgestaltet werde, bei der einzig die Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflicht entfalle. Personen, die dieses Mindesteinkommen nicht erreichten, würden wie bis anhin sozialhilferechtlich unterstützt. Es solle sichergestellt werden, dass Bezüger und Bezügerinnen von Sozialleistungen ihre potentielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch effektiv ausschöpften; so seien u.a. zumutbare Arbeiten und Arbeitspensen anzunehmen. Beim Festsetzen der jährlichen EL werde ferner ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dabei gehe es vor allem darum, einen Arbeitsanreiz zu schaffen. Lägen also keine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit vor, führe dies nicht zu einer Erhöhung der (EL)-Leistung, sondern vermindere vielmehr das effektive Einkommen der Familie. Für das Berechnen der EL für Familien sollten grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie für das Festsetzen der EL zur AHV/IV (vgl. RRB Nr. 2008/2127, RG 172/2008, Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 1. Dezember 2008 zur Änderung des Sozialgesetzes: Ergänzungsleistungen für Familien).\nb) Was die Materialien als Bezugspunkt des historischen Auslegungselements anbelangt, fällt auf, dass die Behandlung von Ersatzeinkommen weder in der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Dezember 2008 noch im Rahmen der Beratungen im Kantonsrat vom 3. März 2009 ein Thema bildete. Es wurde zwar mehrmals betont, durch die Familienergänzungsleistungen solle ein Abgleiten von Familien mit kleinen Kindern in die Sozialhilfe verhindert werden. Dem Umstand, dass eine Vielzahl von Personen keine Sozialhilfe bezieht, aber auch kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern Versicherungsleistungen ausgerichtet erhält (etwa solche der Arbeitslosen-, Unfall- oder einer Krankentaggeldversicherung), wurde im Rahmen der Botschaft und der parlamentarischen Debatte jedoch – soweit ersichtlich – keine Beachtung geschenkt.\nDie in der Botschaft des Regierungsrates enthaltenen Erläuterungen zu § 85bis SG (RRB Nr. 2008/2127, RG 172/2008, S. 27) geben jedoch insofern einen Hinweis für die Auslegung dieser Bestimmung, als Folgendes ausgeführt wird: «Um in den Anspruch von EL für Familien zu gelangen, muss ein Mindesterwerbseinkommen erzielt werden. Abgestellt wird hierbei auf das Bruttoerwerbseinkommen (ohne Abzüge).» Damit wird gegenüber dem Gesetzestext verdeutlicht, dass nach den Vorstellungen des Regierungsrates nicht ein Einkommen aus beliebiger Quelle, sondern ausschliesslich ein Erwerbseinkommen angerechnet werden sollte. Aus den Voten im Kantonsrat ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen diese Interpretation sprächen. Im Gegenteil war in der Debatte die Rede von einer «Verknüpfung von Ergänzungsleistungen mit der bestehenden Berufsarbeit» (Votum Evelyn Borer, Kommissionssprecherin, in: Protokoll des Kantonsrates vom 3. März 2009, S. 50). Den Materialien lässt sich demnach mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass von einem Erwerbseinkommen bzw. von einem auf Berufsarbeit basierenden Einkommen ausgegangen wurde.\nc) Das teleologische Element erlaubt keine klare Bewertung: Einerseits fällt auf, dass in der Botschaft des Regierungsrates wie auch in der parlamentarischen Beratung mehrfach davon die Rede war, es gehe um die Unterstützung der «working poor», und von den berechtigten Personen würden Eigenleistungen verlangt. Diese Aussagen stützen den Standpunkt der Beschwerdegegnerin. Andererseits ist die Argumentation der beschwerdeführenden Person (...) nicht von der Hand zu weisen. Dort wird erklärt, es sei nicht einzusehen, warum eine Person, die vorübergehend arbeitslos werde, auch noch den Anspruch auf Familienergänzungsleistungen verlieren sollte, wenn ihr Erwerbseinkommen den Grenzbetrag nicht mehr erreiche (...)."}