{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-88_2010-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113784&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31f2d4faa71c9b66d84c666a4622cbd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familienergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:30", "Checksum": "839689b933ea05ebf32d92144eb17d69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2010 VSBES.2010.88\nRegeste:\nFamilienergänzungsleistungen\n\nSOG 2010 Nr. 27\n§ 85bis Abs. 1 lit. c SG. Aufgrund dieser Bestimmung haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie u.a. – wie im vorliegenden Fall bei einer Familie mit zwei erwachsenen Personen mit einem Kind unter drei Jahren – ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 30'000.00 erzielen. Taggelder der Arbeitslosenversicherung stellen dabei kein Erwerbseinkommen dar und haben für die Ermittlung des für die Anwendung von § 85bis Abs. 1 lit. c SG massgebenden Mindesteinkommens unberücksichtigt zu bleiben.\nSachverhalt:\nDie Versicherte meldete sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum «Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien» an. Bei den Einnahmen deklarierte sie Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung sowie ein Erwerbseinkommen des Ehepartners. Mittels Verfügung lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) ab, weil die Versicherte das erforderliche Mindesteinkommen nicht erziele. Die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung der Ausgleichskasse aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf neu entscheide.\nAus den Erwägungen:\n4. Im vorliegenden Fall liegt einzig im Streit, was unter dem Begriff «Bruttoeinkommen» nach § 85bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1 [in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung]) zu verstehen ist. Auf die weiteren Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs auf Familien-Ergänzungsleistungen i.S. von § 85bis Abs. 1 SG ist, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen, nicht näher einzugehen.\n5.a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 131 V 246; BGE 130 II 71; BGE 130 V 429; AHI 2003 S. 274; RKUV 2004 KV 300 S. 385; ARV 2001 S. 166).\nb) Bei der Auslegung von Gesetzen wird von Rechtsprechung und Lehre keiner Auslegungsmethode (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische) ein grundsätzlicher Vorrang zuerkannt. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf aber der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 128 I 40; BGE 124 V 189; vgl. BGE C 77/04 vom 24. Dezember 2004). Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich alleine nicht entscheidend. Andererseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, die wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters bleibt, auch wenn sie das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpassen oder es ergänzen (BGE 129 V 98; BGE 128 V 112 und 207). Nach der Rechtsprechung stellen Gesetzesmaterialien gerade bei jüngeren Gesetzen ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist. Sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel dafür sein, den Sinn einer Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Sie sind aber für sich allein nicht geeignet, direkt auf den Rechtssinn einer Gesetzesbestimmung schliessen zu lassen, weil das Gesetz sich mit seinem Erlass von seinen Schöpfern löst und ein eigenständiges Dasein entfaltet. Schliesslich sind die Materialien als Auslegungshilfe nicht dienlich, wenn sie keine klare Antwort geben (BGE 126 V 439; BGE 125 V 131; BGE 124 V 190).\nc) § 85bis Abs. 1 lit. c SG umschreibt die hier strittige Voraussetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien bei Familien mit zwei erwachsenen Personen wie folgt: «Sie erzielen ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 30'000.00». Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid spricht das Gesetz nicht von «Bruttoerwerbseinkommen». Unter den Begriff «Bruttoeinkommen» lassen sich vielfältige Einkünfte subsumieren; insbesondere wäre ein Einbezug der Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass von einem «erzielten» Einkommen die Rede ist. Andererseits lässt der Wortlaut auch eine engere Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu. Der Wortlaut muss daher als unklar gelten. Deshalb ist der Sinn der Bestimmung gestützt auf die weiteren Auslegungselemente zu ermitteln."}