Ergotherapie mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2010 (IV-Nr. 29) nur aufgrund der zeitlichen Limitierung nach Rz 404.11 KSME verweigert hat, ist dies nicht rechtens. 5.a) (...) Allerdings muss die Notwendigkeit der Ergotherapie auch weiterhin fachärztlich bestätigt sein. Insoweit ist Rz 404.11 KSME, worin eine fachärztliche Stellungnahme verlangt wird, nicht zu beanstanden. c) bb) (...) Daher wird die Beschwerdegegnerin auch fachärztliche Auskünfte darüber einzuholen haben, inwieweit sich psychosoziale Probleme auf die Beigeladene belastend auswirken und in welcher Beziehung diese zum – ergotherapeutisch zu behandelnden – medizinischen Substrat stehen.