Zur zeitlichen Limitierung der Ergotherapie hält etwa das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008, IV 2007/293, fest: «Den zeitlichen Beschränkungen in den Verwaltungsweisungen liegt offenbar die Auffassung zugrunde, beim Geburtsgebrechen Nr. 404 sei Ergotherapie nach spätestens drei Jahren nicht mehr effektiv. Von einer Fortsetzung der Therapie sei keine wesentliche Beeinflussung der Störungen mehr zu erwarten.