Allerdings liegen bereits Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte vor, die sich mit dieser Frage befassen und zum Schluss gelangen, dass eine zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 auf drei Jahre im KSME einer hinreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Zwar sind Entscheide anderer kantonaler Versicherungsgerichte mangels örtlicher Zuständigkeit für das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht verbindlich.