4.a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2010 auf die Rz 404.11 des KSME. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht noch nicht konkret mit der Rechtmässigkeit der Rz 404.11 KSME befasst. Allerdings liegen bereits Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte vor, die sich mit dieser Frage befassen und zum Schluss gelangen, dass eine zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 auf drei Jahre im KSME einer hinreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt.