Verwaltungsverordnungen sind allerdings eine – für das Gericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe und geben als solche keine genügende Grundlage ab, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 67). Massgeblich ist demnach vorliegend, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 GgV (medizinisch-wissenschaftlich indiziert, im Hinblick auf den therapeutischen Erfolg einfach und zweckmässig) erfüllt sind und der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 124 V 110). 4.a)