Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn am 5. Februar 2010 die Nichtverlängerung der Kostengutsprache für die Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass Rz 404.11 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) eine zeitliche Limitierung von insgesamt drei Jahren vorsehe, die abgelaufen sei. Das Versicherungsgericht heisst die vom gesetzlichen Krankenversicherer dagegen erhobene Beschwerde (nach Beiladung der versicherten Person) teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.d)