SOG 2010 Nr. 22 Rz 404.11 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME). Für die in Rz 404.11 KSME festgelegte zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens 404 auf drei Jahre besteht keine rechtliche Grundlage. Sachverhalt: Die versicherte Person leidet am Geburtsgebrechen Nr. 404 (Kongenitale Hirnstörungen, vgl. Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn am 5. Februar 2010 die Nichtverlängerung der Kostengutsprache für die Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404.