{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-53_2010-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113596&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a90827e983c97ab93a9163ca6434eba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.10.2010 VSBES.2010.53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.10.2010 VSBES.2010.53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.10.2010 VSBES.2010.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Kostengutsprache für Verlängerung der Ergotheraphie"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:27", "Checksum": "860cf722084d2a6f967bd03f05b46245", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.10.2010 VSBES.2010.53\nRegeste:\nKeine Kostengutsprache für Verlängerung der Ergotheraphie\n\n\nbb) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führt in seinem Urteil vom 8. Januar 2007, IV.2006.00281, aus: «Rz 404.11 und Rz 1017 KSME (in der Fassung vom 1. Januar 2003) sahen eine Therapiedauer von höchstens zwei Jahren vor, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bei klarer ärztlicher Begründung der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer weiterführenden Ergotherapie. Das hiesige Sozialversicherungsgericht interpretierte die betreffenden Verwaltungsweisungen mit Urteil S. vom 30. Dezember 2004 (IV.2004. 00512,) dahingehend, dass grundsätzlich auch «wiederholte Verlängerungen» nicht ausgeschlossen würden, unter der Voraussetzung, dass spezialärztlich in überzeugender Weise dargelegt werde, dass im konkreten Fall der therapeutische Erfolg der in Frage stehenden Ergotherapie in einfacher und zweckmässiger Weise angestrebt werde. Ohne dass sich die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen seit der alten Rz 404.11 KSME verändert hätten, und ohne dass primär eine über die Pflicht zur verbesserten fachärztlichen Kontrolle hinausgehende Verschärfung im Sinne einer Leistungskürzung beabsichtigt war (…) lautet Rz 404.11 KSME (in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar beziehungsweise 1. November 2005 gültigen Fassung) nun dahin, dass nach einer Behandlungsdauer von höchstens 2 Jahren nur noch eine «einmalige Verlängerung um 1 Jahr» aufgrund eines spezialärztlichen Zeugnisses möglich ist (vgl. auch Rz 1015.2 KSME). Dieser Regelung kann jedoch keine in jedem einzelnen Fall abschliessende Bedeutung zukommen, da eine absolut verstandene zeitliche Limitierung den normativen Anspruchsvoraussetzungen widersprechen würde, wonach sich die Behandlungsdauer nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit richtet. Vielmehr bleibt auch unter den neu gefassten Verwaltungsweisungen die richterliche Prüfung vorbehalten, ob – entgegen der Rz 404.11 zu Grunde liegenden tatsächlichen Vermutung – im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine wiederholte Verlängerung das therapeutische Ziel noch auf einfache und zweckmässige Weise anstrebt.»\nc) Diesen Argumentationen ist die Plausibilität nicht abzusprechen. Es wird in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass sich eine zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 im KSME nicht mit Gesetz und Verordnung vereinbaren lässt. Die dargelegten Ausführungen beziehen sich zwar auf die früheren Fassungen der einschlägigen KSME-Randziffern. Allerdings ist auch in der aktuellen, seit 1. Januar 2010 geltenden KSME-Randziffern 404.11 und 1015.2.1 die in den Erwägungen angesprochene zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 aufgeführt. Demnach ist nicht einzusehen, warum die zitierten Überlegungen der kantonalen Versicherungsgerichte nicht auch für die aktuelle Version der massgebenden KSME-Randziffern gelten sollten.\nd) Somit ist festzustellen, dass für die im\nKSME festgelegte zeitliche Limitierung der Ergotherapie zur Behandlung des\nGeburtsgebrechens Nr. 404 auf drei Jahre keine rechtliche Grundlage besteht.\nSoweit die Beschwerdegegnerin die Weitergewährung der Kostengutsprache für die\nErgotherapie mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2010 (IV-Nr. 29)\nnur aufgrund der zeitlichen Limitierung nach\nRz 404.11 KSME verweigert hat, ist dies nicht rechtens.\n5.a) (...) Allerdings muss die Notwendigkeit der Ergotherapie auch weiterhin fachärztlich bestätigt sein. Insoweit ist Rz 404.11 KSME, worin eine fachärztliche Stellungnahme verlangt wird, nicht zu beanstanden.\nc) bb) (...) Daher wird die Beschwerdegegnerin auch fachärztliche Auskünfte darüber einzuholen haben, inwieweit sich psychosoziale Probleme auf die Beigeladene belastend auswirken und in welcher Beziehung diese zum – ergotherapeutisch zu behandelnden – medizinischen Substrat stehen.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2010 (VSBES.2010.53)"}