Von einer vermeidbaren Verzögerung der Ausbildung kann also trotz des Durchdienens keine Rede sein, so dass für eine Einstellung der Kinderrente während der Dienstzeit keine Grundlage besteht. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. (...) Ob RWL Rz 3371.1 überhaupt gesetzeskonform ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2010 (VSBES.2010.42)