Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass das angestrebte rechtswissenschaftliche Bachelorstudium an der Universität Bern nur im Herbstsemester angetreten werden kann. Dies bedeutet, dass Y. seine Ausbildung selbst dann frühestens im Herbst 2010 hätte fortsetzen können, wenn er nicht durchgedient, sondern ab September 2009 die ordentliche Rekrutenschule absolviert hätte. Auch ein Unterbruch des Dienstes im Frühjahr hätte in dieser Situation nicht weitergeholfen. Von einer vermeidbaren Verzögerung der Ausbildung kann also trotz des Durchdienens keine Rede sein, so dass für eine Einstellung der Kinderrente während der Dienstzeit keine Grundlage besteht.