Dieses Hochschulstudium stellt eine Ausbildung dar, während der grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente besteht, denn die Erlangung der Maturität im August 2009 bildete keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. BGE 5C_249/2006 vom 8. Dezember 2006). Andererseits ist richtig, dass das Durchdienen ab September 2009 auf freiwilliger Basis erfolgt, es Y. also ohne weiteres möglich gewesen wäre, stattdessen die kürzere ordentliche Rekrutenschule zu durchlaufen. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass das angestrebte rechtswissenschaftliche Bachelorstudium an der Universität Bern nur im Herbstsemester angetreten werden kann.