Rz 3371.1 dafür, bei einem Durchdiener bestehe während der gesamten Dienstdauer kein Anspruch auf eine Kinderrente, da das Durchdienen freiwillig erfolge und die in Ausbildung begriffene Person alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen habe, um die Ausbildung ohne Verzug voranzutreiben. b) Y. will im Herbstsemester 2010 an der Universität Bern das Studium der Rechtswissenschaft antreten und den Bachelor of Law erwerben. Dieses Hochschulstudium stellt eine Ausbildung dar, während der grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente besteht, denn die Erlangung der Maturität im August 2009 bildete keine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. BGE 5C_249/2006 vom 8. Dezember 2006).