Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz 3370, unter Hinweis auf ZAK 1967 S. 174) und die Möglichkeiten wahrnehmen, den Dienst zu unterbrechen, was bei der Rekrutenschule in begründeten Fällen einmal möglich ist (RWL Rz 3371.2). Die IV-Stelle hält nun unter Hinweis auf RWL Rz 3371.1 dafür, bei einem Durchdiener bestehe während der gesamten Dienstdauer kein Anspruch auf eine Kinderrente, da das Durchdienen freiwillig erfolge und die in Ausbildung begriffene Person alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen habe, um die Ausbildung ohne Verzug voranzutreiben.