der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Ausbildung ist mit dem objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abschliessen zu können (ZAK 1978 S. 548), d.h. eine unnötige Verzögerung führt zum Verlust der Kinderrente. Personen, die während der Ausbildung Militärdienst leisten, gelten jedoch weiterhin als in Ausbildung begriffen und damit rentenberechtigt, wenn sie diese Ausbildung nach dem Dienst bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortsetzen (Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz 3370, unter Hinweis auf ZAK