Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) mit der Vollendung des 18. Altersjahres; befindet sich das Kind in diesem Zeitpunkt allerdings noch in der Ausbildung, so dauert laut Art. 25 Abs. 5 AHVG der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.