Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage nicht möglich. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird. e) (...) Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, zu den familienrechtlichen Grundlagen seiner Unterhaltspflicht (Einkünfte und Bedarf des Beschwerdeführers sowie Einkünfte und Bedarf der getrennt lebenden Ehefrau) Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizubringen. Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39)