Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 resp. CHF 32'208.00 für das Jahr 2009 erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage nicht möglich.