Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an X. Zahlungen von CHF 18'611.00 im Jahr 2008 und CHF 20'104.00 im Jahr 2009 geleistet haben soll. Wie die Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember 2007 lautet und auf welchen finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch unklar. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift lebte der Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von der öffentlichen Fürsorge. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 resp.