Der Beschwerdeführer habe bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind Y. Abschliessend wird festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge verständigen sich die Parteien.» Im Beschwerdeverfahren wird nun eine Bestätigung von X. vom 1. März 2010 eingereicht, welche Bezug nimmt auf eine «Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung) vom 21. Dezember 2007». Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an X. Zahlungen von CHF 18'611.00 im Jahr 2008 und CHF 20'104.00 im Jahr 2009 geleistet haben soll.