Wenn sich eine zuverlässige Feststellung der relevanten Umstände als unmöglich erweist, so wirkt sich diese Beweislosigkeit zulasten der Person aus, welche Ergänzungsleistungen begehrt (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘743 FN 523). Ihr bleibt die Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich festlegen zu lassen. d) Der Beschwerdeführer ist mit X. verheiratet. In einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 hielten die Eheleute fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer Absprache» bezahlt.