Zu diesem Zweck sind die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Falls die Einkünfte der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtigen Person unter dem Existenzminimum liegen, entfällt eine Unterhaltspflicht (SVR EL Nr. 2 E. 4.1; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Lässt sich das Bestehen einer Unterhaltspflicht nicht bereits auf diesem Weg beurteilen, so sind ergänzend der Bedarf und die Einkünfte der potenziell unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Wenn sich eine zuverlässige Feststellung der relevanten Umstände als unmöglich erweist, so wirkt sich diese Beweislosigkeit zulasten der Person aus, welche Ergänzungsleistungen begehrt (Ralph Jöhl, a.a.