Ähnlich zu beurteilen sind Unterhaltsvereinbarungen, die durch eine Behörde genehmigt wurden. Beruhen die Unterhaltsbeiträge dagegen, wie hier, lediglich auf einer (nicht behördlich genehmigten) Vereinbarung zwischen den Parteien, hat die Durchführungsstelle anhand der zivilrechtlichen Kriterien zu überprüfen, ob die vertraglich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angemessen sind (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3; Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘742). Zu diesem Zweck sind die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person abzuklären.