O., S. 145). Falls sich die Verhältnisse der Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, nachträglich verschlechtert haben, ist diese aber gehalten, beim Gericht eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken (ZAK 1991 S. 138 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Ähnlich zu beurteilen sind Unterhaltsvereinbarungen, die durch eine Behörde genehmigt wurden.