S. 144 f.). c) Bei der Beurteilung von Zahlungen, die unter dem Titel «Unterhaltsbeiträge» erbracht werden, spielt die Grundlage der Unterhaltsverpflichtung eine Rolle: Beruhen die Unterhaltsleistungen auf einem gerichtlichen Urteil, hat die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen den dort festgelegten Betrag grundsätzlich zu übernehmen, ausser wenn offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge festgelegt wurden (ZAK 1991 S. 138; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145).