Derartige Zahlungen sind vielmehr nur insoweit abzugsfähig, als sie den finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person entsprechen und somit in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erfolgen (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3 und 4.1). Dogmatisch lässt sich dies durch eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründen: Den dort erwähnten Einkünften, auf die verzichtet worden ist, sind Ausgaben gleichzustellen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Dies gilt namentlich für Unterhaltsbeiträge, die auf keiner rechtlichen Verpflichtung basieren (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 4.1;