e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) zählen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben. Es genügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass eine Zahlung geleistet und mit dem Titel «familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag» versehen wird. Derartige Zahlungen sind vielmehr nur insoweit abzugsfähig, als sie den finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person entsprechen und somit in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erfolgen (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3 und 4.1).