Die Ausgleichskasse lehnte die Anrechnung dieser Beiträge als Ausgaben ab, da sie nicht belegt seien. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Ehefrau ein, wonach er ihr CHF 18'611.00 (2008) resp. CHF 20'104.00 (2009) bezahlt habe. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück. Aus den Erwägungen: 4.b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) zählen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben.