SOG 2010 Nr. 24 Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Macht eine Person, die Ergänzungsleistungen verlangt, als Ausgaben familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geltend, die nicht gerichtlich festgesetzt worden sind, sondern auf einer Vereinbarung beruhen, so ist die Angemessenheit dieser Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der Ergänzungsleistungen beantragt, machte gegenüber der Ausgleichskasse geltend, er müsse seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 31'956.00 (2008) resp. CHF 32'208.00 (2009) leisten. Die Ausgleichskasse lehnte die Anrechnung dieser Beiträge als Ausgaben ab, da sie nicht belegt seien.