{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-39_2010-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111563&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe34b65f24ce40dcefe42396c47eb839"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen AHV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "b2b58af21ecd6237dd891c5a82d03c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39\nRegeste:\nErgänzungsleistungen AHV\n\n\nIm Beschwerdeverfahren wird nun eine Bestätigung von X. vom 1. März 2010 eingereicht, welche Bezug nimmt auf eine «Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung) vom 21. Dezember 2007». Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an X. Zahlungen von CHF 18'611.00 im Jahr 2008 und CHF 20'104.00 im Jahr 2009 geleistet haben soll. Wie die Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember 2007 lautet und auf welchen finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch unklar. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift lebte der Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von der öffentlichen Fürsorge. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 resp. CHF 32'208.00 für das Jahr 2009 erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage nicht möglich. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird.\ne) (...) Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, zu den familienrechtlichen Grundlagen seiner Unterhaltspflicht (Einkünfte und Bedarf des Beschwerdeführers sowie Einkünfte und Bedarf der getrennt lebenden Ehefrau) Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizubringen.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39)"}