{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2010-39_2010-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=111563&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe34b65f24ce40dcefe42396c47eb839"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2010.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen AHV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:16", "Checksum": "b2b58af21ecd6237dd891c5a82d03c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 16.06.2010 VSBES.2010.39\nRegeste:\nErgänzungsleistungen AHV\n\nSOG 2010 Nr. 24\nArt. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Macht eine Person, die Ergänzungsleistungen verlangt, als Ausgaben familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geltend, die nicht gerichtlich festgesetzt worden sind, sondern auf einer Vereinbarung beruhen, so ist die Angemessenheit dieser Unterhaltsbeiträge zu prüfen.\nSachverhalt:\nDer Beschwerdeführer, der Ergänzungsleistungen beantragt, machte gegenüber der Ausgleichskasse geltend, er müsse seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 31'956.00 (2008) resp. CHF 32'208.00 (2009) leisten. Die Ausgleichskasse lehnte die Anrechnung dieser Beiträge als Ausgaben ab, da sie nicht belegt seien. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Ehefrau ein, wonach er ihr CHF 18'611.00 (2008) resp. CHF 20'104.00 (2009) bezahlt habe. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.\nAus den Erwägungen:\n4.b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) zählen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben. Es genügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass eine Zahlung geleistet und mit dem Titel «familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag» versehen wird. Derartige Zahlungen sind vielmehr nur insoweit abzugsfähig, als sie den finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person entsprechen und somit in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erfolgen (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3 und 4.1). Dogmatisch lässt sich dies durch eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründen: Den dort erwähnten Einkünften, auf die verzichtet worden ist, sind Ausgaben gleichzustellen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Dies gilt namentlich für Unterhaltsbeiträge, die auf keiner rechtlichen Verpflichtung basieren (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 4.1; Ralph Jöhl: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 1744; Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009; S. 144 f.).\nc) Bei der Beurteilung von Zahlungen, die unter dem Titel «Unterhaltsbeiträge» erbracht werden, spielt die Grundlage der Unterhaltsverpflichtung eine Rolle:\nBeruhen die Unterhaltsleistungen auf einem gerichtlichen Urteil, hat die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen den dort festgelegten Betrag grundsätzlich zu übernehmen, ausser wenn offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge festgelegt wurden (ZAK 1991 S. 138; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Falls sich die Verhältnisse der Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht, nachträglich verschlechtert haben, ist diese aber gehalten, beim Gericht eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken (ZAK 1991 S. 138 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Ähnlich zu beurteilen sind Unterhaltsvereinbarungen, die durch eine Behörde genehmigt wurden.\nBeruhen die Unterhaltsbeiträge dagegen, wie hier, lediglich auf einer (nicht behördlich genehmigten) Vereinbarung zwischen den Parteien, hat die Durchführungsstelle anhand der zivilrechtlichen Kriterien zu überprüfen, ob die vertraglich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge angemessen sind (SVR 2007 EL Nr. 2 E. 3; Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘742). Zu diesem Zweck sind die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Falls die Einkünfte der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtigen Person unter dem Existenzminimum liegen, entfällt eine Unterhaltspflicht (SVR EL Nr. 2 E. 4.1; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 145). Lässt sich das Bestehen einer Unterhaltspflicht nicht bereits auf diesem Weg beurteilen, so sind ergänzend der Bedarf und die Einkünfte der potenziell unterhaltspflichtigen Person abzuklären. Wenn sich eine zuverlässige Feststellung der relevanten Umstände als unmöglich erweist, so wirkt sich diese Beweislosigkeit zulasten der Person aus, welche Ergänzungsleistungen begehrt (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1‘743 FN 523). Ihr bleibt die Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich festlegen zu lassen.\nd) Der Beschwerdeführer ist mit X. verheiratet. In einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 hielten die Eheleute fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind Y. Abschliessend wird festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge verständigen sich die Parteien.»"}