Gegen die Annahme, das Hernienleiden des Versicherten sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwölf Tage nach dem Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht hat (BGE 8C_601/2007). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die wiederholte Aussage des Hausarztes, bei der erlittenen Umbilicalhernie handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine vorbestehende Krankheit. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2011 (VSBES. 2010.310)