, Berlin/New York 2007, S. 1988). Folglich spricht nichts dagegen, die hiervor zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Bauch- und Unterleibsbrüchen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels Unfallkausalität des Unfallereignisses und der erlittenen Umbilicalhernie zu Recht verneint. Gegen die Annahme, das Hernienleiden des Versicherten sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwölf Tage nach dem Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht hat (BGE 8C_601/2007).