Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der beim Tragen von drei Schachteln sieben Treppenstufen hinunterfiel und einen Leistenbruch erlitt. Das Bundesgericht führt aus, Leistenhernien im Besonderen könnten nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt werde (EVGE 1951 S. 147 und S. 149 f.). b) Bei der Umbilicalhernie handelt es sich um einen Nabelbruch (Walter De Gruyter, Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin/New York 2007, S. 1988).