Versicherungsmedizin, Bern 1985, S. 285 f.). Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der beim Tragen von drei Schachteln sieben Treppenstufen hinunterfiel und einen Leistenbruch erlitt.