Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Ereignis stelle einen Unfall im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) dar. Er habe eine erhebliche Gewalteinwirkung erfahren. Zudem sei die Rechtsprechung zu den Diskushernien vorliegend nicht anwendbar. Aus den Erwägungen: 3.a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.