Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rutschte beim Zügeln eines alten und sperrigen Massivschrankes aus, weil dessen ganzes Gewicht gegen ihn gefallen war. Unmittelbar nach diesem Ereignis beklagte er Schmerzen im Nabelbereich, woraufhin eine kirschengrosse, reponible Umbilicalhernie diagnostiziert wurde. Die zuständige Unfallversicherung (Beschwerdegegnerin) lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der natürliche Kausalzusammenhang sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Ereignis stelle einen Unfall im Sinne von Art.