SOG 2011 Nr. 37 Art. 4 ATSG. Bauch- und Unterleibsbrüche sind, ebenso wie Diskushernien, in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Diese Regelung ist analog auch auf Umbilicalhernien (Nabelbrüche) anwendbar. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rutschte beim Zügeln eines alten und sperrigen Massivschrankes aus, weil dessen ganzes Gewicht gegen ihn gefallen war.