Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. In den letzten drei Monaten vor der Geburt hat die Beschwerdeführerin effektiv während sechs Wochen insgesamt 62.5 Stunden gearbeitet. Dies ergibt einen wöchentlichen Schnitt von 10.4 Stunden, womit die Voraussetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich war die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt obligatorisch nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. (...) Versicherungsgericht, Urteil vom 23. April 2010 (VSBES.2010.10)