Bei der alternativen Durchschnitts methode dagegen sieht das Bundesgericht lediglich einen Vorzug, nämlich den der einfachen, klaren und voraussehbaren Handhabung. Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte Methode, welche für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit auch die Wochen berücksichtigt, in denen nicht gearbeitet wurde, weder im zitierten Bundesgerichtsentscheid noch in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden eine Grundlage findet. b) Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall innerhalb des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes.