Nur die alternative Durchschnittsmethode ermöglicht es nämlich, dem Anstellungscharakter der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen. Bei Anwendung der wochenweisen Betrachtung wäre die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall pro Monat jeweils eine Woche obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert und die übrigen drei Wochen lediglich für Berufsunfälle. Diese Konsequenz lässt sich unter Berücksichtigung der heutzutage vielfältig möglichen und verschieden ausgestalteten Arbeitsverhältnisse gerade mit Blick auf Teilzeitarbeitsverhältnisse erwerbstätiger Eltern nicht rechtfertigen.